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Fasnachtsumzüge sind nur mit Sitzplätzen möglich

Der Kanton Schwyz hat die Bewilligungsanforderungen für Grossanlässe ausgearbeitet.

la. Am Mittwoch hat der Bundesrat erneut bestätigt, dass Grossanlässe mit über 1000 Personen (mitwirkende Personen und Zuschauer) ab Oktober wieder erlaubt sind. Für die Veranstalter bedeutet das jedoch nicht automatisch grünes Licht. Ob ein Grossanlass bewilligt wird und unter welchen Schutzmassnahmen, entscheiden die Kantone.

Was Veranstalter bei der Planung eines Anlasses beachten müssen Der Kanton Schwyz hat im Zusammenhang mit den neuen Vorgaben des Bundes ein neues Bewilligungsverfahren erarbeitet. Die Informationen und das Meldeformular für Grossveranstaltungen werden diese Woche auf der Website des Kantons Schwyz veröffentlicht. Diese Bewilligungsanforderungen gelten im Kanton Schwyz Die Bewilligungsvoraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden. Eine Bewilligung für einen Grossanlass kann erteilt werden, wenn:

• die epidemiologische Lage im Kanton eine Durchführung erlaubt

• die notwendigen Kapazitäten für das Contact Tracing vorhanden sind

• die Organisatoren ein Schutzkonzept haben. Die Anforderungen des Bundes an das Schutzkonzept für Grossveranstaltungen sind aufgrund der Personenzahlen hoch angesetzt. So muss eine Risikoanalyse erstellt werden, und es muss aufgezeigt werden, wie die Personenflüsse vor, nach und während des Anlasses coronakonform gestaltet werden. Zudem sind Angaben zu den Massnahmen zur Einhaltung der Abstandsregeln, Hygienemassnahmen, Schutzmassnahmen, der Information der Mitwirkenden und Zuschauer oder des Contact Tracings auszuführen. Die Bewilligung kann bei einer Verschlechterung der epidemiologischen Lage widerrufen oder die Vorgaben verschärft werden. Das erwartet die Fasnächtler

Jeder Anlass muss im Einzelfall geprüft werden. Der Bund hat festgehalten, dass insbesondere Fasnachtsumzüge unter die Verordnung fallen, damit gelten die hohen Anforderungen an die Umsetzung von Schutzmassnahmen gemäss dem Schutzkonzept. So ist zum Beispiel in der Verordnung festgehalten, dass an Grossveranstaltungen für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht gilt. Die Sitzplätze müssen einzelnen Besuchern zugeordnet werden. Stehplätze können nur ausnahmsweise vorgesehen werden, wenn zusätzliche Schutzmassnahmen umgesetzt werden. Diese Regeln gelten für den kantonalen Alkoholkonsum Einschränkungen in Bezug auf den Verkauf oder die Konsumation von alkoholischen Getränken sind derzeit nur in Wettkämpfen der professionellen Ligen vorgesehen.

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