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Böller geraten ins Visier

Schwyzer Regierungsrat beantwortet Kleine Anfrage zu Kontrollen von verbotenen Böllern

An einer 1.-August-Feier in Alpthal sind zwei junge Männer beim Zünden von Böllern schwer verletzt worden. Kantonsräte wollen wissen, welche Böller erlaubt sind. Die Kantonspolizei Schwyz habe in den letzten Jahren «keine schwerwiegenden Gesetzesverletzungen» festgestellt, antwortet die Regierung.

MAGNUS LEIBUNDGUT

Feuerwehr und Polizei waren heuer am Nationalfeiertag gefordert: Über 50 Alarme sind im Kanton Schwyz ausgelöst worden. In vielen Fällen handelte es sich um erlaubte 1.-August-Feuer. Weniger glimpflich ging das Zünden von Feuerwerkskörpern in Alpthal an einer privaten 1.-August-Feier über die Bühne: Böller verletzten dort zwei junge Männer schwer.

Der Zwischenfall hat ein Nachspiel: Die beiden SP-Kantonsräte Andreas Marty (Einsiedeln) und Guy Tomaschett (Freienbach) wollen in Erfahrung bringen, ob im Kanton Schwyz Kontrollen gemacht und Bussen verteilt würden.

In seiner Antwort hält Regierungsrat Herbert Huwiler fest, dass im Volksmund Feuerwerksartikel, die einen Knalleffekt erzeugen, mitunter als «Böller» bezeichnet würden: «Dieser Begriff lässt sich in der einschlägigen Sprengstoffgesetzgebung jedoch so nicht finden.» Als Feuerwerkskörper würden «pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken » wie Feuerwerksraketen, Knallkörper, Vulkane, Sonnen, römische Kerzen, Luftheuler und dergleichen gelten. Frauenfürze im Haus erlaubt

Huwiler unterscheidet drei Kategorien von Feuerwerkskörpern: Im Innern von Häusern dürfen Knallkörper «Lady Cracker», Bengalstreichhölzer und Tischbomben angezündet werden. Im Freien seien kleine Raketen, kleine Vulkane und Römische Lichter vorgesehen. Zur dritten Kategorie gehören «Flashing Thunder», grosse Raketen und grosse Vulkane, die eine mittlere Gefahr darstellen würden und nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen.

Zu guter Letzt führt der Vorsteher des Schwyzer Sicherheitsdepartements die Kategorie F4 auf: «Zu dieser gehören Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.» Diese pyrotechnischen Gegenstände seien ausschliesslich dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Beispielhaft seien die Feuerwerksartikel erwähnt, die an Grossfeuerwerken verwendet und aus speziellen Abschussvorrichtungen verschossen werden. «Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet und nicht in den Detailhandel gebracht werden», betont Huwiler. «Boden-Knaller» in Einsiedeln

In der Schweiz könnten «Böller» legal nur gekauft, besessen und verwendet werden, die in der Luft explodieren, im Fachjargon «Luft-Knaller» genannt, führt der Regierungsrat aus: «Für das korrekte Abbrennen müssen diese Feuerwerksartikel auf einen flachen, geeigneten Untergrund gestellt werden.» «Luft-Knaller» seien als Feuerwerk mit einem geringen Gefahrenpotenzial kategorisiert.

Das Pendant zu den «Luft-Knallern » seien die «Boden-Knaller»: Diese Art von Feuerwerkskörper seien mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial kategorisiert. «Legal können diese pyrotechnischen Gegenstände nur von Personen mit einem Fachausweis für Feuerwerker A/B oder mit einem Erwerbsschein gekauft werden», konstatiert Huwiler. Beispiele für die legale Verwendung von «Boden- Knallern» finde man am «Güdeldienstag » bei der «Böögenverbrennung » in Pfäffikon und Einsiedeln, der «Hexenverbrennung» in Schindellegi sowie der «Blätzenverbrennung » in Schwyz. «Im Kanton Schwyz wird der illegale Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen durch die Kantonspolizei geahndet und bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt», schreibt Huwiler: Kontrollen würden auf entsprechende Meldung hin vorwiegend im Rahmen von Überprüfungen der Verkaufsstände rund um den 1. August oder Silvester gemacht.

«Pflichtbewusstes Personal»

«In den letzten Jahren wurden durchschnittlich dreissig Gesuche pro Jahr für den Verkauf von Feuerwerk beim Fachbereich Waffen und Sprengstoffe gestellt und bewilligt», schildert Huwiler: «In diesem Sinne finden pro Jahr ebenfalls durchschnittlich dreissig Kontrollen statt.» Bei ihren Kontrollen habe die Schwyzer Kantonspolizei in den letzten Jahren keine schwerwiegenden Gesetzesverletzungen festgestellt, «sodass diesbezüglich auch keine Strafanzeigen erstellt werden mussten», teilt Huwiler mit: «Bei den vorzunehmenden Beanstandungen handelte es sich durchwegs um kleine Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Rauchverbotstafeln oder dem Umgang mit Löschmitteln.» Es könne festgehalten werden, dass der Umgang beim Verkauf von Feuerwerken sowohl durch die Gesuchsteller als auch durch das Verkaufspersonal pflichtbewusst sei, stellt der Regierungsrat fest.

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