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Unscheinbare Marchsteine erzählen eine jahrhundertealte Geschichte

Unscheinbare Marchsteine erzählen eine jahrhundertealte Geschichte Unscheinbare Marchsteine erzählen eine jahrhundertealte Geschichte

Bis 1798 war der Einsiedler Klostervorsteher ein Fürstabt mit eigener Gerichtsbarkeit. Die aufgefrischten Marchsteine erinnern an diese alte Geschichte.

VICTOR KÄLIN

«Auf dem dem Stiftsbau vorgelagerten, mit ‹Bachbollen› gepflästerten freien Platze heben sich zahlreiche Steinlinien ab. In dieser Linie, zirka 12 Meter vom Eckgebäude entfernt, liegt ein Stein eingebettet, der in Gestalt und Farbe sich von den ‹Bachbollen› abhebt. … Tausende und Abertausende von Einheimischen wie von Fremden sind über diesen Stein geschritten und haben ihn betreten, ohne ihn zu beachten. Und haben sie ihn beachtet, ohne über seine Bedeutung sich Rechenschaft ablegen zu können.» Mit diesen Worten weist Martin Ochsner in der EA-Beilage «Feierstunden» im Jahr 1930 auf einen «geschichtlich denkwürdigen Stein in Einsiedeln» hin. Dieser befindet sich vor dem Gymnasialeingang. Es ist ein mit einem eingehauenen Kreuz versehener Grenz-, March- oder Gerichtsbarkeitsstein und erinnert an eine Geschichte, die ins Jahr 947 zurückreicht.

Von 947 bis 1798

Der Einsiedler Benediktiner Thomas Fässler erklärt, dass das Kloster Einsiedeln bis im Frühjahr 1798 eine eigene Gerichtsbarkeit hatte – wie andere Klöster übrigens auch. Kaiser Otto I. erhob schon den ersten Abt Eberhard anno 947 zur Reichsfürstenwürde, verlieh der jungen Abtei freie Abtwahl und die Immunität. Allerdings verfügte man für Einsiedeln selbst (im Gegensatz etwa zu St. Gerold) nur die sogenannte Niedere Gerichtsbarkeit. Grössere Vergehen, die härter bestraft wurden, lagen nicht im Zuständigkeitsbereich des Fürstabtes, sondern des Vogtes, in diesem Fall der Obrigkeit von Schwyz.

Klostergebiet als «Freistatt»

Eine besondere Bedeutung kam dem unmittelbaren Grund des Klosters zu, dem Bezirk der «Freiung» beziehungsweise «Freistatt»: Vergehen, die innerhalb dieser Zone verübt wurden, konnte das Kloster alleine ahnden, ausser es handelte sich um Verbrechen, die mit dem Tode zu bestrafen waren; hier musste das Kloster die Strafverfolgung zusammen mit Schwyz vornehmen. Martin Ochsner umschrieb diese «Freistätten » als Zufluchtsorte, «an denen der Übeltäter nicht ergriffen, wohl aber bewacht werden konnte. Wobei er beim Verlassen des Asyls der Gefahr sich aussetzte, in die Hände seiner Verfolger zu gelangen».

Gemäss Pater Thomas konnte in diese «Freiung» auch jemand flüchten, um beispielsweise der gewaltsamen Selbstjustiz (wie etwa der Blutrache) derjenigen zu entkommen, denen man Schaden zugefügt hatte. Im Sinne eines Kirchenasyls war er rund um die heilige Stätte vor dem Zugriff Dritter geschützt. Er unterstand dann der Gerichtsbarkeit des Abtes, auf dessen Milde man hoffte. Die reformierten Kantone lehnten das Kirchenasyl übrigens immer ab, wobei das Erstarken der Justiz ab dem 18. Jahrhundert auch in katholischen Gebieten zur Eindämmung und Aufhebung der Asylorte führte. Die letzten kirchlichen Asyle beziehungsweise Freistätten wurden allerdings erst während der Helvetik (1798 bis 1803) aufgehoben.

Die letzte Marchung der Einsiedler Freistatt wurde gemäss Pater Thomas Fässler am 20. Oktober 1745 vorgenommen, wobei 14 solche Grenzsteine gesetzt wurden (siehe Plan rechts). Innen wurden sie mit der Jahrzahl 1645, aussen mit 1745 versehen.

Die Nummer 14 ist zurück Der eingangs erwähnte Stein vor dem Gymnasialeingang trägt die Nummer 14. Er war – Irrtum vorbehalten – der letzte Grenzstein, der noch am ursprünglichen Platz vorhanden war. Wie Heino von Prondzynski erklärt, sind die Gerichtsbarkeitssteine ebenfalls Bestandteil der Klosterplatzsanierung. Nummer 14 zum Beispiel ist bereits am ursprünglichen Platz gesetzt worden, nachdem man den Stein in den Klosterwerkstätten aufgefrischt hatte. Prondzynski leitet für das Kloster die Platzsanierung und macht darauf aufmerksam, dass auch die anderen Steine auf dem Oberplatz «ebenfalls am historischen Ort eingesetzt werden, sobald der Arbeitsfortschritt dies erlaut». Die Steine seien im Kloster alle noch vorhanden; nur einer musste vom Steinmetz des Klosters neu angefertigt werden, da er nicht mehr auffindbar war.

Eine ausführliche Beschreibung des letzten verbliebenen Gerichtsbarkeitssteins vor dem Gymnasiumseingang befindet sich in den «Feierstunden» (Beilage zum «Einsiedler Anzeiger», Nr. 9 bis 21, 1930).

Zur Freistätte allgemein gibt es einen spannenden Aufsatz von Martin Ochsner «Das Stift Einsiedeln als Freistätte» im «Geschichtsfreund » Nr. 57 aus dem Jahre 1902.

Jüngeren Datums ist Karl Henslers Schrift «Einsiedler Kleinodien » aus dem Jahr 1999. Henslers Ansicht nach waren damals noch zwei «Grenzsteine» vorhanden.

Aufgefrischt wieder zurück am originalen Standort: Der Stein Nummer 14 schräg vor dem Eingang zur Stiftsschule (rechts oben erkennbar).

Foto: Victor Kälin

Der Gerichtsbarkeits-Plan aus dem Jahr 1760 zeigt, vom zentralen Klosterplatz ausgehend (Nummer 1 im Gegenuhrzeigersinn bis Nummer 14), den Grundriss der ehemaligen «Freistatt». Plan: aus Martin Ochsner «Das Stift Einsiedeln als Freistätte» im «Geschichtsfreund» Nr. 57/1902

Kaum mehr erkennbar: Gerichtsbarkeitsstein Nummer 14 mit dem ausgewaschenen Kreuz vor der Restaurierung.

Foto: Patrick Schönbächler

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