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Gewässerökologie erhält mehr Gewicht

Die neue Wasserverordnung des Kantons Schwyz tritt am 1. Juli in Kraft.

ste. Der Bund hat in den vergangenen Jahren diverse Gesetze über Gewässerschutz, -nutzung und Wasserbau angepasst. Damit wurden die Kantone mit neuen Aufgaben betraut. Insbesondere werden sie verpflichtet, stark verbaute oder korrigierte Gewässer zu revitalisieren.

Mit der am 1. März 2019 in Kraft gesetzten Teilrevision des kantonalen Wasserrechtsgesetzes wurden die erforderlichen Regelungen auf Gesetzesstufe realisiert. Im Anschluss daran wurde eine Teilrevision der kantonalen Vollzugsverordnungen zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserrechtsgesetz in die Wege geleitet.

Wuhrkorporationen spielen weiterhin eine Rolle Dabei zeigte sich, dass in den Bereichen Hochwasserschutz, Revitalisierung von Gewässern, Wassernutzung, Restwassermengen und naturnaher Geschiebehaushalt umfangreiche Schnittstellen bestehen, wie das Umweltdepartement in einer Medienmitteilung schreibt.

«Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit und die Verständlichkeit wurden die beiden Vollzugsverordnungen in eine einzige Wasserverordnung überführt. Aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements kommt es zu neuen Zuständigkeiten. So wird das Amt für Gewässer AfG (bisher Amt für Wasserbau) angewiesen, ein Verzeichnis auszuarbeiten, was überhaupt als Fliessgewässer gilt. Massnahmen an Gewässern, insbesondere Hochwasserschutz und Revitalisierungen, sind unter allen Beteiligten zwingend zu koordinieren. Der bauliche Hochwasserschutz obliegt in der Regel den Wuhrkorporationen. Sie werden fachlich durch das AfG begleitet.

Hochwasserschutz und Revitalisierung verknüpfen Die Bezirke sind zuständig für die Revitalisierung verbauter Gewässer und damit für die Umsetzung der strategischen Revitalisierungsplanung – in enger Zusammenarbeit mit dem AfG, das zuständig ist «für die vom Bund verlangten Renaturierungen der Fliessgewässer und die Sicherung angemessener Restwassermengen », wird im Erlass der neuen Wasserverordnung festgeschrieben. «Der Hochwasserschutz wie auch die Revitalisierung von Fliessgewässern umfasst immer auch einen gewässergerechten, naturnahen Unterhalt.» Für das Ausscheiden von Gewässerräumen, die von der Landwirtschaft nur extensiv bewirtschaftet werden dürfen, ist das Amt für Gewässer zuständig.

Die Abgeltung dieser ökologischen Leistungen werden jedoch vom Amt für Landwirtschaft vorgenommen. Schliesslich legt der Kanton Standorte fest, wo das meist unverschmutzte Geschiebematerial, das bei Hochwassern anfällt, landseitig entsorgt werden kann.

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