Dieser Gang vors Gericht brachte dem Bezirk 202’000 Franken ein
Der Bezirksrat Einsiedeln und die Schwyzer Regierung konnten sich über die Höhe der Trachslauer Schulhaussubvention nicht einigen. Das Verwaltungsgericht hat nun zugunsten der Einsiedler entschieden.
VICTOR KÄLIN
In Corona-Zeiten malen selbst die Mühlen der Justiz langsamer. Doch am 18. Juni lag der lange erwartete Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts zum Schulhaus Trachslau vor. In der Streitsache ging es dem Bezirk Einsiedeln auf der einen und dem Regierungsrat auf der andern Seite um die Höhe der Subventionen für den Schulhausneubau in Trachslau.
Am 15. Oktober 2019 bewilligte der Regierungsrat einen Kantonsbeitrag von 1,357 Millionen Franken an den Neubau in Trachslau. Dagegen reichte der Bezirk Einsiedeln am 29. Oktober beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit dieser forderten die Einsiedler einen um 202’000 Franken höheren Kantonsbeitrag, letztlich also 1,560 Millionen. Einsiedeln drang mit seinem Anliegen durch Die zuständige Kammer III des Verwaltungsgerichts hat den Fall am 19. Februar 2020 ein erstes Mal beraten. Die zweite Beratung samt Beschlussfassung verzögerte sich infolge des Corona- bedingten Ausfalls von Kammersitzungen und erfolgte sodann erst am 18. Juni.
Das Gericht hat die Einsiedler Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen, die subventionsberechtigte Hauptnutzfläche aufgestockt und den Kantonsbeitrag auf die vom Beschwerdeführer eingeklagten 1,560 Millionen Franken erhöht. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken wurden dem Kanton auferlegt.
Keine Anrechnung bei Verkauf mit Gewinn
Die Differenzen zwischen Schwyz und Einsiedeln gehen auf die Anzahl der subventionsberechtigten Schulzimmer zurück. Das kantonale Bildungsdepartement vertrat die Ansicht, dass beim seinerzeitigen Neubau des Schulhauses im Jahr 1961 bereits drei Schulzimmer, ein Turnraum und weitere Räume subventioniert worden seien. Da das alte Schulhaus mit den bereits subventionierten Schulräumen aufgegeben werde, seien drei Klassenzimmer à je 75 Quadratmeter «nicht mehr subventionsberechtigt ». Entsprechend reduzierten sich die in Aussicht gestellten Subventionen um 202’000 Franken.
Zusätzlich monierte das Bildungsdepartement, dass Trachslau ein Beispiel sei, wie Schulträger Schulbauten an attraktiven Lagen zweckentfremden oder gar verkaufen und als Ersatz an einem anderen Ort den gleichen Schulraum wieder erstellen und erneut Kantonsbeiträge erhalten. Das Verwaltungsgericht ermittelte einen möglichen Verkaufswert der alten Parzelle von 596 bis 724 Franken pro Quadratmeter – «mithin dem rund dreifachen Wert des Bodens, auf welchen das neue Schulhaus zu stehen kommt».
Es könne,so das Gericht,dem Bildungsdepartement «grundsätzlich beigepflichtet werden, wenn es sinngemäss als stossend erachte, dass Schulträger mit dem Verkauf alter Schulliegenschaften bei weiterhin bestehendem Bedarf an Schulraum Erlöse erzielen können, die in keiner Weise angerechnet werden». Für das Gericht wäre eine Berücksichtigung oder Anrechnung einer gewinnbringenden Veräusserung jedenfalls «prüfenswert»; da es im Kanton Schwyz eine solche Gesetzesgrundlage aber nicht gibt, liess das Gericht die Argumentation des Bildungsdepartementes jedoch nicht gelten.
«Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen»
Auch der Hinweis auf die 1961 bereits erfolgte Subvention von drei Klassenzimmern stiess beim Verwaltungsgericht auf taube Ohren. Aus dem Gesetz über Beiträge an Schulanlagen lasse sich nämlich «kein Anhaltspunkt entnehmen, dass ein einmal ausgerichteter Kantonsbeitrag einem späteren Kantonsbeitrag grundsätzlich entgegensteht».
Selbst eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der vor fast 60 Jahren ausbezahlten Subventionen liess das Gericht nicht gelten. Es stockte somit die subventionsberechtigte Fläche der Primarschule um die besagten 3 Klassenzimmer (3 mal 75 Quadratmeter) auf. Statt für 660 Quadratmeter gibt es für 885 Quadratmeter Kantonsgelder. Der Beitrag für den Bezirk Einsiedeln erhöhte sich antragsgemäss um 202’000 Franken auf 1,560 Millionen.
Bereits zum dritten Mal Für Landschreiber Peter Eberle ist dieser Entscheid «erfreulich, selbst wenn er nicht überraschend kam». Auch er betont, dass das Bildungsdepartement «über keine gesetzliche Grundlage für die Kürzung und die Berücksichtigung eines allfälligen Verkaufserlöses des alten Schulhauses Trachslau verfügte ». Selbst die Amortisationsdauer von 20 Jahren im Falle von Rückerstattungen bei Zweckentfremdung hätte «in Anbetracht des 61-jährigen Schulhauses natürlich für uns gesprochen».
Gemäss Eberle sei es bereits das dritte Mal, «dass wir beim Verwaltungsgericht korrekte Beiträge des Kantons erstreiten mussten», wobei bei den Schulhäusern Euthal und der Aufstockung Kornhausstrasse die Beschwerden mindestens teilweise gutgeheissen worden seien.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne Bescherde erhoben werden.
Umkämpfte Subventionen für das Schulhaus Trachslau (hier beim Spatenstich im August 2019). Der Einsatz hat sich für den Bezirk gelohnt.
Foto: Archiv EA