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«Das Gesetz steht über allfälligen politischen Interessen»

Warum ist der Antrag des Spitals Einsiedeln auf Kurzarbeitsentschädigung abgelehnt worden? Das kantonale Amt für Arbeit und das SECO stellen gewisse Dinge klar.

WOLFGANG HOLZ

In einer Mitteilung an seine Mitarbeiter vom 25. Juni informierte das Spital Einsiedeln, dass der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung abgelehnt wurde. «Das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz hat unseren Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung Anfang dieser Woche unerwartet abgelehnt. Dies betrifft auf Druck des SECO auch andere Spitäler», heisst es wörtlich in der Mitarbeiterinformation.

Zwar sei die Spitalleitung bemüht, «Kündigungen so gut wie möglich zu vermeiden – auch wenn es nicht auszuschliessen ist», wird weiter verkündet. Denn die ohnehin wirtschaftlich schwierige Ausgangslage für «unser Spital» verschärfe sich durch die Ablehnung der Kurzarbeitsentschädigung, so die Spitalleitung. Amt für Arbeit nimmt Stellung

Doch warum bloss hat das kantonale Amt für Arbeit den Antrag des Spitals Einsiedeln auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juni bis August abgelehnt – wenn die wirtschaftliche Lage so prekär erscheint?

«Aus datenschutzrechtlichen Gründen können wir nicht über den Inhalt der Verfügung Auskunft geben, zumal der negative Entscheid noch gar nicht rechtskräftig ist», erklärt Hubert Helbling, Vorsteher des kantonalen Amts für Arbeit in Schwyz. «Ganz allgemein und ohne Bezug auf das Spital Einsiedeln weisen wir jedoch daraufhin, dass gemäss des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung ein Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, wenn der Arbeitsausfall der Mitarbeitenden auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen, unvermeidbar und darüber hinaus ausserordentlich und vorübergehend ist.» Während des Covid-19-Lockdowns hatten laut Helbling Betriebe auch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der behördlichen Massnahme, die bei den Spitälern jedoch am 27. April 2020 endete.

«Keine Strukturerhaltung» Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Betriebe, die wegen betriebsorganisatorischen Massnahmen oder wiederkehrenden Umständen Arbeitsausfälle beklagen, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wurde, erläutert Helbling. «Arbeitsausfälle, die zum normalen Betriebsrisiko gehören, ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Kurzarbeitsentschädigung bezweckt zwar den Erhalt von Arbeitsplätzen, aber es darf aus Sicht des Gesetzgebers zu keiner Strukturerhaltung führen.» Aus diesem Grund sei es beispielsweise auch nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, Start-ups zu unterstützen, die also im Aufbau sind.

Und was ist mit dem Druck seitens des SECO, wie in der Mitarbeiterinformation des Spitals Einsiedeln angetönt wird? Hubert Helbling versichert, unter keinem Druck des SECO gestanden zu haben. «Das Spital Einsiedeln hat eine oder mehrere Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt.» Das SECO sei lediglich die Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Arbeitslosenversicherung durch die Kantone und habe deshalb auch die Möglichkeit, verfahrensrechtlich gegen einen Entscheid Einspruch zu erheben. «Und die gesetzlichen Rahmenbedingungen stehen über allfälligen politischen Interessen.» Schwyzer Kommunikationschaos: Aussagen revidiert Übrigens hat auch das Spital Schwyz einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt. Dieser wurde – wie unsere Zeitung erfahren hat – zuerst bewilligt, dann aber im Nachhinein abgelehnt. Das Spital Schwyz bestätigte diesen Vorgang auf Anfrage unserer Zeitung gestern Morgen um 11.32 Uhr per Mail. Etwas mehr als zwei Stunden später bat das Spital Schwyz um die Revidierung dieser Aussage. Begründung: «Gerade sind verschiedene Bestrebungen in Gange, so dass unsere Aussage nun nicht mehr zutrifft», so Nirmala Arthen, Leiterin Marketing und Kommunikation.

Fabian Maienfisch, Mediensprecher des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO stellt klar, «dass das SECO keinen Druck ausübt. Die Aufgabe des SECO ist die Überwachung der Einhaltung der geltenden Gesetze.» Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sei der Erhalt von Arbeitsplätzen und nicht eine finanzielle Unterstützung der Unternehmen, um Ertragsausfälle oder Umsatzeinbussen auszugleichen.

Es soll verhindert werden, so der SECO-Sprecher, dass es durch einen vorübergehenden Rückgang der Nachfrage und der sich daraus ergebenden Arbeitsausfälle zu kurzfristigen Kündigungen kommt, um die Betriebskosten zu senken und so den Betrieb letztlich vor dem Konkurs zu retten. «Oftmals besteht bei Erbringern von öffentlichen Leistungen – so auch bei Spitälern – kein unmittelbares Arbeitsplatzabbaurisiko », erklärt Maienfisch, da die Leistungen unabhängig vom erzielten Erlös erbracht beziehungsweise aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Vereinbarungen wie Leistungsaufträge und Konzessionen erbracht werden müssen. «Die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeitenden von Erbringern einer öffentlichen Leistung ist dann zulässig, wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einem unmittelbaren Kündigungsrisiko ausgesetzt sind.» Entsprechende Unterlagen Die Erbringer von öffentlichen Leistungen haben laut SECO mit den entsprechenden Unterlagen (Personalreglement, Leistungsauftrag, Konzessionen, Subventionsvereinbarungen, GAV, etc.) der Bewilligungsbehörde, also dem kantonalen Arbeitsamt, nachzuweisen, dass im Falle eines Arbeitsausfalls für die betroffenen Arbeitnehmenden ein unmittelbares Kündigungs- beziehungsweise ein Arbeitsplatzverlustrisiko besteht. «Geprüft und entschieden wird dies vom zuständigen Kanton, nicht vom SECO.»

«Die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeitenden von Erbringern einer öffentlichen Leistung ist dann zulässig, wenn sie einem unmittelbaren Kündigungsrisiko ausgesetzt sind.»

Fabian Maienfisch, SECO

«Das Spital Einsiedeln hat Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht

erfüllt.»

Hubert Helbling, Amt für Arbeit

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