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Die Ermittlungsmethode ist komplex

nad. Für die steueramtliche Berechnung vom Eigenmietwert wird der Marktmietwert – also der im freien Handel erzielbare Mietzins – herangezogen. Um wiederum diesen zu berechnen, legt die Steuerverwaltung für jede Ortschaft ein repräsentativ ermitteltes Mietpreisniveau fest.

Dazu werden in jeder Ortschaft 10 Prozent der durch die letzte Volkszählung ermittelten Mietobjekte durch einen Augenschein erfasst und aufgrund der effektiv bezahlten Mietzinse bewertet. Bei der Auswahl der Objekte wird darauf geachtet, dass diese gut über die ganze Ortschaft verteilt sind und sich die Objektart (Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum) und Objektgrösse (3- bis 5,5-Zimmerwohnungen) gut durchmischen. Hat es in einer Ortschaft nicht genügend Mietobjekte, werden Werte aus anderen Ortschaften im gleichen oder ähnlichen Wirtschaftsraum herangezogen. Die so ermittelten Mietzinse werden mit den Beurteilungskriterien wirtschaftliches Alter (Zeitwert), Bauweise, Wohnlage, Ausbau, Anordnung und Heizungsart in Normmietwerte umgerechnet. Der Durchschnitt dieser Normmietwerte ergibt schliesslich das Mietpreisniveau pro Raumeinheit und Jahr für die einzelnen Ortschaften. Als Raumeinheit zählen neben Wohnräumen und Nasszellen auch Nebenräume wie Reduits oder Keller sowie Aussenflächen wie Balkone, Terrassen und Gartenanlagen.

Auch für nicht überbautes Bauland besteht für jede Ortschaft ein Richtwert pro Quadratmeter. Weil die gleiche Bauzone innerhalb einer Ortschaft an verschiedenen Lagen vorhanden sein kann, werden die Richtwerte als Bandbreite für fünf verschiedene Zonenarten (Zentrums-/ Kernzone, Wohnzone, Wohnund Gewerbezone, Gewerbezone, Industriezone) angegeben. Unsere Tabelle zeigt nur die Richtwerte für die Wohnzone. Da für die Festlegung des Werts eines konkreten Grundstücks die individuellen Verhältnisse mitberücksichtigt werden, kann der Landwert aber auch ausserhalb der angegebenen Bandbreiten liegen. Alle Werte sind in der aktuellen Amtsblattausgabe vom 22. Mai aufgeführt.

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