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Der Kanton Schwyz will Extremisten per Gesetz bremsen

Extremistische Veranstaltungen sollen auch auf privaten Grundstücken verboten werden.

JÜRG AUF DER MAUR

Der Aufmarsch von Rechtsextremisten in einer Alphütte in Galgenen oder der Ku-klux-Clan-Aufmarsch an der Fasnacht in Schwyz sorgten landesweit für negative Schlagzeilen. Während Tage stand der Kanton Schwyz im schiefen Licht. Nun reagiert die Schwyzer Politik aber umfassend, sodass in Zukunft besser gegen solche negative Erscheinungen vorgegangen werden kann. Konkret: Das neue, teilrevidierte Polizeigesetz, über das am kommenden 27. Mai im Kantonsrat beraten wird, enthält als zentralen Punkt ein Benutzungsund Veranstaltungsverbot für Extremisten – ähnlich wie das der Kanton St. Gallen für sein Gebiet bereits verfügt hat.

Schwyz zieht nun nach. «Mit diesem Gesetz werden wir schweizweit wohl die schärfsten Mittel in der Hand haben, um solche missliebigen, umstrittenen Aufmärsche einzudämmen », sagt der Schwyzer Sicherheitsdirektor André Rüegsegger. Die Regierung hatte nämlich ein solches Verbot im Gesetzestext angeregt, die vorberatende Kommission verschärfte dieses Ansinnen jetzt gar noch. «Wir sind kein Gesinnungsstaat, wollen aber eingreifen können», erklärte Rüegsegger die Absicht hinter den neuen Paragrafen. Kommission weitet das Verbot noch aus Die Rechts- und Justizkommission will, dass dieses Verbot von extremistischen Veranstaltungen nicht nur auf öffentlichen Grundstücken, sondern sogar auf privaten Liegenschaften gültig sein wird. Damit soll verhindert werden, dass extremistische Tätigkeiten nicht einfach vom öffentlichen in den privaten Bereich verschoben werden können. Die Absicht ist in der Rechts- und Justizkommission breit abgestützt. Und auch die Regierung schliesst sich diesem Bestreben an. Rüegsegger geht denn auch davon aus, dass das Anliegen am 27. Mai eine Mehrheit im Rat finden wird.

Weil es sich bei diesem Verbot um einen massiven Eingriff in die Meinungs-, Eigentumsund Versammlungsfreiheit handelt, ist ein Eingreifen der Polizei an enge Vorgaben gebunden. «Wir wollen diese Grundrechte selbstverständlich nicht grundsätzlich infrage stellen oder jede Ansammlung von Leuten verhindern », erklärt Rüegsegger.

Unbeteiligte Dritte schützen

Die Polizei soll sich auf den entsprechenden Paragrafen nur dann stützen können, wenn die Veranstaltung dazu dient, die Missachtung der demokratischen Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu propagieren und eine schwere und unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht anders abgewehrt werden kann. Wenn also etwa Zusammenstösse mit einer anders gesinnten Gruppierung befürchtet werden müssten oder wenn Passanten und unbeteiligte Nachbarn in ihrer Bewegungsfreiheit oder ihrem Sicherheitsempfinden beeinträchtigt würden.

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