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Warum ist immer das Bistum Chur in den Schlagzeilen?

WERNER INDERBITZIN *

Schon in der Vergangenheit und im Zusammenhang mit der unverzeihlichen Abberufung von Generalvikar Dr. Martin Kopp wurde diese Frage von vielen Gläubigen wiederholt gestellt. Die Gründe für die laufenden Unruhen im Bistum Chur gehen auf Jahrzehnte zurück und gründen im Wahlsystem und den damit vorgefallenen Wahlmanipulationen der Bischofskongregation in Rom.

Warum Ruhe in den Diözesen Basel und St. Gallen?

Im Gegensatz zu Chur haben die Domkapitel in den Bistümern Basel und St. Gallen das freie Recht, den Diözesanbischof zu wählen. Das heisst, sie wählen aus den Reihen ihres Bistums einen Priester zum Bischof ohne Vorgaben der Bischofskongregation von Rom. Dazu kommt, dass das Domkapitel vorgängig eine Liste von sechs Kandidaten erstellt und diese vor dem Wahlakt im Bistum Basel der Diözesankonferenz (je zwei Regierungsmitglieder der Bistumskantone, wobei jedem Kanton eine Stimme zukommt) und im Bistum St. Gallen dem Katholischen Kollegium (die staatskirchenrechtliche Legislative) zur Stellungnahme unterbreitet.

Diese Gremien haben das Recht, Kandidaten als mindergenehm zu bezeichnen. Drei Namen müssen aber auf der Liste stehen bleiben, damit dem Domkapitel eine echte Wahl möglich ist. Dieses Verfahren erfolgt, gestützt auf das Konkordat vom 26. März 1928 zwischen dem Heiligen Stuhl und den Bistumskantonen des Bistums Basel und der Bulle (Urkunde mit wichtigem Rechtsakt) von Papst Pius IX vom 8. April 1847 bezüglich der Errichtung des Bistums St. Gallen.

Man kann geteilter Meinung sein, wie sich die Politik in das Wahlverfahren eines Bischofs einbringen soll. Aber solange, wie im Fall von Chur, die Wahl des Oberhirten im Geheimen verläuft und die Laien, zum Beispiel die staatskirchenrechtlichen Körperschaften und andere für die Kirche wichtigen Organisationen ausgeschlossen bleiben, muss Basel und St. Gallen am Verfahren festhalten.

Offenbar garantiert das freie Wahlrecht des Domkapitels und die Einflussnahme von politischen Instanzen in Basel und St. Gallen die Wahl von volksnahen und weltoffenen Bischöfen. Im Hinblick auf die jahrzehntelangen Unruhen im Bistum Chur darf man mit gutem Recht die Meinung vertreten, wenn das Bistum Chur ein gleiches Wahlrecht kennen würde, wäre es nie zur Wahl der Bischöfe Wolfgang Haas und Vitus Huonder gekommen. Domkapitel Chur unter Druck gesetzt Auch das Bistum Chur kannte über Jahrhunderte das freie Wahlrecht des Domkapitels. Als sich der Kanton Schwyz 1824 dem Bistum Chur anschloss und zwei nichtresidierende Standesdomherren zugesichert erhielt, wurde diesen das Wahlrecht durch die Bulle (Imposito humilitati » vom 26. Dezember 1824) wie folgt bestätigt. «… Was endlich die Wahl des Bischofs von Chur betrifft, so beschliessen Wir (der Papst), das selbe nach der gesetzlichen und bis anhin herkömmlichen Übung vom Domkapitel vorgenommen werden soll, wobei die neuen schwyzerischen auswärtigen Domherren mit den bisherigen Domherren von Chur gleiche Recht geniessen sollen…» In der Zeit von 1824 bis 1941 hat das Domkapitel vier Bischofswahlen frei vorgenommen. Der letzte vom Domkapitel frei gewählte Bischof war Christianus Caminanda (1941). In der Folge machte die Kurie von Rom über die Nuntiatur in Bern Druck auf das Domkapitel mit dem Ziel, dass dieses auf das freie Wahlrecht verzichte. Dieses wehrte sich und lehnte gestützt auf ein Rechtsgutachten einen Verzicht ab. In der Folge bestritt Rom die bestehenden Rechte und Gewohnheitsrechte und stellte sich auf den Standpunkt, es bestehe lediglich eine gewisse (unverbindliche) Praxis. Auch eine Intervention des Regierungsrates von Schwyz, der sich auf die Bulle von 1824 und das damit begründete Wahlrecht der Schwyzer Standesdomherren berief, wurde in den Wind geschlagen. Schwyz wehrte sich leider nicht mehr als vom Nuntius mitgeteilt wurde, dass ein begrenztes Wahlrecht übrig bleibe.

Das von Papst Pius XII unterzeichnete Dekret «Etsi salva» von 1948, welches die Bischofswahl aus einer von der Kurie vorgegebenen Dreierliste festlegte, blieb geheim und wurde nie öffentlich. Die Schwyzer Regierung erhielt erst 1988, im Zusammenhang mit der Ernennung von Koadjutor Wolfgang Haas, davon Kenntnis.

Wahlmanipulation ab 1957 Im Jahre 1957 wurde Johannes Vonderach vom Papst zum Weihbischof- Koadjutor (Weihbischof mit Nachfolgerecht) des Bistums Chur ernannt. Der Regierungsrat von Schwyz konnte damals die Folgen des geänderten Wahlrechtes (Etsi salva) nicht einschätzen, da dessen Inhalt gar nicht bekannt war. Das Domkapitel wurde damals immerhin vorgängig konsultiert, allerdings mit dem Hinweis, dass dies nur aufgrund eines Entgegenkommens des Apostolischen Stuhles erfolge.

Das verbriefte Wahlrecht des Domkapitels, den Bischof zu wählen, wurde umgangen und ignoriert. Ein erfahrener Kirchenmann hat kürzlich erklärt, damals habe wohl niemand reklamiert, weil man sich vielenorts damit zufriedengab, dass der neue Bischof einmal kein Bündner sei.

Krasser wurde es dann bei der Ernennung von Koadjutor Wolfgang Haas (1988). Bei den vorangegangenen Befragungen des Bischofs über mögliche Kandidaten war nur von einem Weihbischof (ohne Nachfolgerecht) die Rede. Mit der Ernennung des Weihbischofs-Koadjutor Haas durch den apostolischen Stuhl wurde das Wahlrecht des Domkapitels ein weiteres Mal missachtet und der völkerrechtliche Vertrag mit dem Kanton Schwyz verletzt. Der Regierungsrat von Schwyz wehrte sich und in kantonalen Parlamenten und auch im eidgenössischen Parlament kam es zu politischen Vorstössen. Dazu kamen Proteste von Diözesanpriestern, welche sich mit dem Kirchenbild von Bischof Haas nicht identifizieren konnten. Rom versuchte dann die Wogen mit der Ernennung von zwei Weihbischöfen (Peter Henrici und Paul Vollmar) zu glätten. Die erwartete Ruhe kehrte nicht ein. Mit der Errichtung des Erzbistums Liechtenstein und die Wegbeförderung von Bischof Haas nach Vaduz glaubte die Kurie eine Lösung gefunden zu haben. In Tat und Wahrheit hat man das Problem einfach verschoben.

Mit der Wahl von Bischof Amédée Grab 1998, vorher Bischof von Lausanne, Genf und Freiburg, durch das Domkapitel (die Zusammensetzung der damaligen Dreierliste wurde nie bekannt), kehrte bis 2007 Ruhe ein.

Nach dem Rücktritt von Bischof Grab wurde der 1948 (Etsi alva) vom apostolischen Stuhl festgelegten Wahlmodus formal eingehalten, die Kandidatenliste aber so gestaltet, dass dem Domkapitel nur ein Genannter (Vitus Huonder) auf der Dreierliste bekannt war. Die Möglichkeit eines Hearings war nicht gegeben und die Wahl hatte an diesem Tag zu erfolgen. Die Geschichte des Bistums der vergangenen unheilvollen 12 Jahre bis auf den heutigen Tag kann jetzt hier nicht weiter kommentiert werden. Zu denken gibt aber, dass der hochverdiente Generalvikar der Urschweiz Dr. Martin Kopp wegen einer Lappalie des Amtes enthoben wird, während der emeritierte Diözesanbischof Vitus Huonder unbeschadet unter der Obhut der schismatischen Piusbrüder seinen Lebensabend verbringen kann! Zieht Rom die Lehren aus der Vergangenheit? Die Ursachen für Unruhen im Bistum Chur gehen bis ins Jahr 1957 zurück. Mit gezielten Tricks die Wahlrechte des Domkapitels mit der Ernennung von Koadjutoren zu umgehen und mit manipulierter «Wahlliste» hat man den Bischofsstuhl in Chur mit «linientreuen » Männern besetzt. Es ist bekannt, dass vielen Prälaten in Rom der Wahlmodus in den Diözesen Basel und St. Gallen und das schweizerische duale System (die Finanzhoheit der Kirchgemeinden) nicht behagt, weil sie nicht ins hierarchische Kirchenbild passen. Mit der Steuerung des Wahlgeschehens in Chur wurde versucht, einen Kontrapunkt zu schaffen und die freiheitsliebenden Eidgenossen zu disziplinieren.

Das Vorgehen von Rom bei den Bischofsernennungen in Chur in den vergangenen Jahrzehnten hat Schiffbruch erlitten und dem Ansehen des Bischofsamtes, dem Bistum Chur und der ganzen katholischen Kirche Schweiz enorm geschadet. Es ist Zeit, dass die verantwortlichen Stellen in Rom bei der Bestellung der Wahlliste endlich auf andere Stimmen hören als bisher. Dem Domkapitel sind Männer zur Wahl zu unterbreiten, welche die Strukturen der Ortskirche akzeptieren, die beratenden Gremien ernst nehmen und bereit sind, mit den Laiengremien vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

Dem Nuntius wurden im Rahmen seiner Konsultationen genügend Namen genannt, welche alle, auch die kirchenrechtlichen Vorgaben erfüllen. Umso erstaunter war man, als bekannt wurde, dass der Nuntius im Sommer 2019 eine weitere Liste mit Namen in die Konsultation gegeben hat, welche für die Zukunft des Bistums nichts Gutes verheissen. Verständlich, wenn besorgte Gläubige staatliche Intervention befürworten. Wenn Chur wieder einen Bischof vom Typus Haas oder Huonder bekommt, dann fällt das Bistum Chur auseinander. Die Absetzbewegungen in Zürich und in der Urschweiz werden mit voller Stärke aufflammen.

In einer synodalen Kirche ginge es anders

Dr. Daniel Kosch, Generalsekretär der Römisch-katholischen Zentralkonferenz, hat kürzlich aufgezeigt, wie eine Bischofsernennung in einer synodal gestalteten Kirche vonstatten ginge. Die Suche nach einem geeigneten Bischof würde in einem transparenten Verfahren, unter Einbezug des Volkes Gottes und seiner Vertretungen, unter Beteiligung der Seelsorgenden und auch unter Berücksichtigung der anderen Schweizer Bischöfe erfolgen. Das Bischofsamt würde in seiner Legitimation gestärkt und die Gewählten könnten sich vom Kirchenvolk getragen fühlen. Auch eine Absetzung von Dr. Martin Kopp gäbe es nicht ohne vorgängige Konsultation der betroffenen Seelsorgenden und des Gottesvolkes.

Die deutsche Bischofskonferenz diskutiert mit den Laienorganisationen den synodalen Weg der Kirche, wobei auch die Frage der Bischofsernennungen auf der Agenda steht. Papst Franziskus spricht sich immer wieder für die Stärkung der Ortskirchen aus. Die Frage der Bischofsernennungen gehört auch dazu.

Quellen:

• Bischofswahlen in der Schweiz, Expertenbericht im Auftrag der RKZ, NZN Buchverlag 1992

• Politische Kultur in der Kirche, Walter Gut, Universitätsverlag Freiburg, Schweiz, 1990

• Gesetzessammlung des Kantons Schwyz

* Werner Inderbitzin (Arth) ist ehemaliger Regierungsrat des Kantons Schwyz sowie amtierender Präsident des Vorstandes der Römisch- katholischen Kantonalkirche

Offenbar garantiert das freie Wahlrecht die Wahl von volksnahen und weltoffenen Bischöfen. Das verbriefte Wahlrecht des Domkapitels wurde umgangen und ignoriert. Das Vorgehen in Rom hat der ganzen katholischen Schweiz enorm geschadet.

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