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Kanton unterstützt Kultur

Schwyzer Regierungsrat hat Umsetzung der Covid-19-Verordnung zur Kultur beschlossen

Der Kultursektor ist stark von den behördlichen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen. Dank einer Covid-19-Verordnung können Kulturunternehmen und Kulturschaffende beim Kanton Schwyz noch bis spätestens am 20. Mai zusätzliche finanzielle Hilfen beantragen.

Mitg. Der Bundesrat habe weitreichende Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus getroffen, schreibt die Schwyzer Staatskanzlei in einer Medienmitteilung: «Dies hat schwerwiegende Auswirkungen auch auf den Kultursektor. Bis auf Weiteres dürfen keine Veranstaltungen mehr stattfinden.» Der Bundesrat habe deshalb am 20. März ein Massnahmenpaket im Umfang von 280 Millionen Franken für die Kultur beschlossen, teilt die Kanzlei mit: Die Covid-Verordnung Kultur des Bundes sei auf zwei Monate befristet.

«Sie sieht Unterstützungs-massnahmen in Form von Soforthilfen und Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und selbständigerwerbende Kulturschaffende sowie Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich vor», heisst es in der Medienmitteilung: «Die Kantone sind für die Umsetzung einzelner Massnahmen zuständig.» Kostendach von 1,6 Millionen

«Konkret können nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen, die ihren Sitz im Kanton Schwyz haben, beim Kanton rückzahlbare zinslose Darlehen beantragen, um ihre Liquidität zu sichern », schreibt die Staatskanzlei: Selbständige Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton Schwyz und Kulturunternehmen mit Sitz im Kanton Schwyz könnten Ausfallentschädigungen beantragen.

«Die finanziellen Mittel für die Soforthilfe an nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen stellt der Bund zur Verfügung», teilt die Kanzlei mit: «Die Ausfallentschädigungen werden von Bund und Kantonen gemeinsam finanziert.» Die Kantone seien verpflichtet, die Bundesverordnung zu vollziehen, ist aus der Medienmitteilung zu entnehmen: «Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat die konkrete Umsetzung der Massnahmen beschlossen, sodass zusammen mit den Mitteln des Bundes ein Kostendach von 1,6 Millionen Franken für Ausfallentschädigungen zur Verfügung steht.» Die Unterstützungsmassnahmen seien subsidiär zu allen anderen staatlichen Leistungen in Zusammenhang mit der Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Unter diese fallen Kurzarbeitsentschädigung, Arbeitslosenentschädigung und Erwerbsausfallentschädigung sowie Soforthilfe an Kulturschaffende.

Kulturvereine im Laienbereich

«Die Unterstützungsmassnahmen decken damit den Schaden, für den keine anderweitige staatliche Ersatzleistung erfolgt und der nicht durch eine Privatversicherung gedeckt ist», führt die Schwyzer Staatskanzlei aus: « Kulturvereine im Laienbereich können um Finanzhilfen für den mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden nachsuchen. » Gesuche seien bei den vom Bund unterstützten nationalen Verbänden im jeweiligen Kulturbereich einzureichen, teilt die Kanzlei weiter mit: Weitere Informationen seien auf der Website des Bundesamtes für Kultur zu finden.

«Anträge für zusätzliche Unterstützungsbeiträge im Kanton Schwyz können, wenn möglich, bis zum 30. April, jedoch spätestens bis zum 20. Mai, eingereicht werden», schreibt die Schwyzer Staatskanzlei: Die entsprechenden Gesuchsformulare und Merkblätter seien unter diesem Link aufgeschaltet.

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