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Bellender Rottweiler ist nicht gleich Lebensgefahr

Ein Altendörfler Ehepaar wollte einen Zwischenfall mit einem keifenden Rottweiler viel stärker geahndet sehen. Es drang aber vor Kantonsgericht nicht durch.

RUGGERO VERCELLONE

Ganz gehörig erschreckt ist an einem Samstagmorgen im März 2019 ein Ehepaar in Altendorf. Die beiden waren zusammen mit ihrer 20-monatigen Enkelin und ihrem angeleinten Hund im Garten, als aus dem Nachbarhaus ein Rottweiler bellend, knurrend und zähnefletschend auf sie zusprang. Der Rottweiler hatte sich beim Verlassen des Hauses von seinem Meister losgerissen.

Aufgrund der Strafanzeige des Ehepaars verurteilte die Staatsanwaltschaft March per Strafbefehl den Hundeführer wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz (Leinenpflicht). Das genügte dem Märchler Ehepaar aber nicht. Die beiden erhoben beim Kantonsgericht Einsprache gegen den Strafbefehl und verlangten, dass die Strafuntersuchung auch den Hundehalter als beschuldigte Person einzubeziehen habe, und dass die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft auch auf den Tatbestand der Gefährdung von Leib und Leben auszuweiten sei. Die Strafanzeigeerstatter machten geltend, der im Strafbefehl beschriebene Sachverhalt vernachlässige die lebensgefährliche Attacke des aggressiven Rottweilers.

Erfolglos zu erklären versucht

Dies lehnte das Kantonsgericht aber ab. Aus dem Polizeirapport sei zu entnehmen, dass schon Polizei und Staatsanwaltschaft dem Ehepaar erfolglos zu erklären versucht hatten, der Straftatbestand der Gefährdung des Lebens sei nicht gegeben. Zudem sei es der erste Vorfall mit dem Hund des Nachbarn gewesen.

Das Ehepaar habe auch selbst berichtet, der Rottweiler habe weder Schnapp- oder Bissversuche gemacht, noch habe er sie oder die Enkelin berührt. Ebenso wenig liessen sich ihren Aussagen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Nachbar den Hund freiwillig oder gar im Wissen um einen gefährlichen Angriff weglaufen lassen habe. Schon deswegen seien keine Hinweise auf eine entsprechende Täterhandlung ersichtlich.

Und weiter hält das Kantonsgericht fest: Im Fall von haltlosen Vorwürfen dürfe es «aus rechtsstaatlichen und prozessökonomischen Gründen nicht zulässig sein, das förmliche strafprozessuale Rechtsmittelsystem in Gang zu bringen und quasi unbescholtene Bürger mit einem Allesmögliche betreffenden Strafverfahren zu bestrafen».

Das Kantonsgericht wies die Beschwerde des Ehepaars ab und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens im Betrag von 1200 Franken auf.

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