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Kein Offenhalten von Verkaufsgeschäften

Das Ruhetagsgesetz des Kantons Schwyz sieht ein ausdrückliches Verbot für das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an hohen Feiertagen vor. Somit ist es nicht möglich, den Verkaufsgeschäften für den Karfreitag und den Ostersonntag Ausnahmebewilligungen für das Offenhalten von Verkaufsgeschäften zu erteilen.

VD/i. Für den Ostermontag können Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs anbieten, um eine Bewilligung beim Amt für Arbeit ersuchen, welche an das jährliche Kontingent anzurechnen ist. In den letzten Tagen erreichen das Amt für Arbeit vermehrt Anfragen von Inhabern von Verkaufsgeschäften, die sich erkundigen, ob es möglich sei, dass sie ihre Verkaufsgeschäfte auch am Karfreitag und Ostersonntag geöffnet haben können. Das Ruhetagsgesetz schliesst das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an hohen Feiertagen aus. Hohe Feiertage sind im Kanton Schwyz: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen und Weihnachten. Von diesem Verbot befreit sind vom Gesetzgeber einzig Geschäfte, die gemäss der bundesrätlichen Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind. Somit ist es nicht möglich, den Verkaufsgeschäften für den Karfreitag und den Ostersonntag Ausnahmebewilligungen für das Offenhalten nach Ruhetagsgesetz zu erteilen.

Anders die rechtliche Situation beim Ostermontag: Hier handelt es sich nicht um einen hohen Feiertag, sondern um einen normalen Feiertag. Im Sinne einer Ausnahme sieht das Ruhetagsgesetz bei normalen Feiertagen vor, dass das Amt für Arbeit den Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen, gestattet. In der Allgemeinverfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 17. März 2020 wurde allen Lebensmittelläden und sonstigen Läden, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs anbieten, erlaubt, am Josefstag geöffnet zu sein. Dies ohne Anrechnung an das jährliche Kontingent. Es wurde aber klargestellt, dass diese Regelung einmalig und ausnahmsweise erfolgt. Folglich müssen Verkaufsgeschäfte, die am Ostermontag geöffnet haben wollen, um eine Bewilligung beim Amt für Arbeit ersuchen, welche an das jährliche Kontingent anzurechnen ist.

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