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Die Überwachung war unstatthaft

Das Strafgericht konnte einen Serben, der unrechtmässig IV-Gelder bezogen hatte, nicht verurteilen.

RUGGERO VERCELLONE

Ein 60-jähriger Serbe, der nach einem Unfall im Jahr 2001 unstatthaft über Jahre hinweg eine IV-Rente und Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge BVG bezogen hatte, kann strafrechtlich nicht belangt werden. Zu diesem Schluss kommt das Strafgericht bei einem Prozess, der gegen den Mann am 2. Dezember geführt worden war.

Aufgeflogen war der in Innerschwyz Wohnhafte, der den Ärzten und Versicherungsbehörden vormachte, er sei sehr schwer erkrankt und könne sich nicht mehr allein anziehen, brauche Hilfe beim Essen sowie im normalen täglichen Ablauf, aufgrund einer anonymen Meldung. Aufgrund dieser Meldung war der Beschuldigte zweimal observiert worden. Das führte dazu, dass ihm die Versicherungsleistungen (insgesamt waren es rund 640’000 Franken) aberkannt wurden. Diese Verfügung wurde 2012 in einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Schwyzer Verwaltungsgerichts bestätigt.

Strafrechtlich belangt werden kann der Serbe aber nicht, weil sich die damaligen Observationen nicht als rechtmässig erwiesen haben. «Da sich die genauen Umstände dieser damaligen Observation nicht mehr rekonstruieren lassen, ist in Nachachtung der sogenannten Vukota-Rechtsprechung des EMGR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Anmerkung der Redaktion) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die entsprechende Observation nicht als zulässig erwies», schreibt das Strafgericht.

Im Vukota-Urteil stellte das EMGR 2016 im Wesentlichen fest, dass die Überwachung von Versicherten durch Privatdetektive im Bereich der Unfallversicherung das Grundrecht auf Privatsphäre verletze. Da die Beweismittel aus der Observation somit auf einem unverwertbaren Beweis gründeten, durften diese ebenso wenig gebraucht werden. Deshalb sprach das Strafgericht den Beschuldigten mangels verwertbarer Beweise frei. Da diese unverwertbaren Beweise aber laut Bundesgericht für die Beurteilung der Kostenfolge berücksichtigt werden dürfen, halste das Strafgericht dem Beschuldigten aufgrund der unrechtmässigen Leistungserwirkung die Verfahrenskosten im Umfang von 25 Prozent auf. Er hat also rund 10’000 Franken zu bezahlen.

Das Urteil des Strafgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

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