«Der Bezirk wurde in jedem Schreiben darauf aufmerksam gemacht»
Deutliche Worte findet das Verwaltungsgericht zur Planung des Schulhauses Kornhausstrasse. Der Bezirk Einsiedeln kommt schlecht weg.
VICTOR KÄLIN
Wie der Bezirk Einsiedeln in der letzten Ausgabe unserer Zeitung mitteilte, hat das Verwaltungsgericht die Subventionen für die Aufstockung des Schulhauses Kornhausstrasse um 50 Prozent gekürzt. Immerhin konnte der Bezirksrat einen Teilerfolg verbuchen, indem das Gericht die anrechenbare Fläche um 75 auf 315 Quadratmeter erhöhte. Trotzdem offenbart ein Blick ins 24-seitige Urteil ein schräges Licht auf die Einsiedler Schulraumplanung. 120’500 Franken oder gar 185’500 Franken? Das Gericht anerkennt grundsätzlich, dass der Bezirk Einsiedeln bei der Planung des Schulhauses Kornhausstrasse die Verfahrensvorschriften verletzt hat. Diese besagen, dass mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn die dritte und letzte Planungsphase abgeschlossen ist. Da sich der Bezirksrat Einsiedeln über diese Vorgabe hinweggesetzt hat, kam es zur Beitragskürzung durch den Regierungsrat. Dagegen reichte der Bezirk im März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein; dessen Entscheid datiert vom 25. September 2019. Zur Höhe der Subventionen kursieren im Urteil allerdings zwei Zahlen: Offiziell ist die Rede von 241’000 Franken, welche um die Hälfte auf 120’500 Franken gekürzt wurden. In seiner Beschwerde vom 20. März dieses Jahres forderte der Bezirksrat jedoch einen Kantonsbeitrag von 306’000 Franken. Wenn das die in Einsiedeln erwartete Summe ist, dann fehlen in der Bezirkskasse nicht 120’500 Franken, sondern effektiv 185’500 Franken an Subventionen.
Argumente zerzaust In seinem Urteil folgte das Verwaltungsgericht mehrheitlich der Argumentation der Regierung und des Bildungsdepartements. Dieses stellte die vom Bezirk Einsiedeln vorgebrachte «zeitliche Dringlichkeit» in Abrede: «Davon könne keine Rede sein.» Der Lehrplan 21 habe keine direkte Auswirkung auf das Raumangebot. Und zur Einführung des Zweijahreskindergartens sei eine Übergangsfrist von 4,5 Jahren eingeräumt worden. Dass der Bezirk «letztlich in Zeitnot geraten sei, sei einzig ihm selbst zuzuschreiben ».
Aus Einsiedler Sicht erschwerend erweist sich zudem der Umstand, dass der Bezirk «in jedem Schreiben auf die Einhaltung der Richtlinien aufmerksam gemacht worden» sei. Entgegen diesen klaren Hinweisen hat der «Beschwerdeführer [Bezirk] dennoch entgegen besserem Wissen vorzeitig mit der Bauausführung begonnen», womit er sich nach Ansicht des Gerichts «bewusst über das Verfahren hinwegsetzte».
«Massregelung ist nötig» Selbst auf ein Gesuch um eine vorzeitige Baufreigabe haben die Einsiedler verzichtet. Diese Möglichkeit ist dem Bezirksrat jedoch bekannt, da er je ein Gesuch für drei andere Projekte eingereicht hat. Für das Bildungsdepartement «weist das klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Beitragsverfahren generell nicht im Griff habe, ansonsten er nicht bei praktisch allen Schulbauprojekten um eine vorzeitige Baufreigabe ersuchen müsse. Eine gewisse Massregelung sei daher nötig …».
Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil auf die Frage der Kompetenz allerdings nicht ein: «Indes belegt dieser Umstand die Berechtigung der Kürzung als Mittel, den Beschwerdeführer zur Beachtung des vorgegebenen standardisierten Verfahrens zu zwingen.»
Aufgrund der Subventionskürzung wird die Aufstockung des Schulhauses Kornhausstrasse für den Bezirk teurer als geplant. Foto: Bezirkskanzlei