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Gericht gegen Wunschprogramm

Ehepaare müssen dort steuern, wo die Familie lebt. Das bestätigt das Schwyzer Verwaltungsgericht.

adm. Ein Ehepaar kann das Steuerdomizil nicht einfach in die steuergünstigere Gemeinde verlegen, auch wenn die beiden Ehepartner in unterschiedlichen Gemeinden wohnen und arbeiten. Grundsätzlich haben in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten nämlich ein gemeinsames Steuerdomizil am Familienort. Ausnahmen gibt es nur für wirklich fundierte Gründe.

In einem Verfahren, das das Verwaltungsgericht dieser Woche öffentlich machte, war genau dies aber nicht der Fall. Das hält das Schwyzer Verwaltungsgericht einleitend in einem Urteil fest. Es hatte einen Antrag zu beurteilen, mit welchem eine Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt an ihren steuergünstigeren Arbeitsort verlegen wollte.

Das sei zwar unter gewissen Umständen möglich, im konkreten Fall vermochten die vorgebrachten Umstände das Gericht aber nicht zu überzeugen, schreibt das Verwaltungsgericht nun im Urteil. Der Nachweis für einen neu getrennten Wohnsitz der Ehegatten sei nicht erbracht worden, stützte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz.

Gericht fordert sorgfältige Prüfung solcher Wünsche Die beiden Ehegatten verfügen nämlich in zwei Schwyzer Gemeinden je über gemeinsames Wohneigentum und eine eigene Firma. 2014 wurde gegenüber den Steuerbehörden erstmals geltend gemacht, dass eine getrennte Veranlagung mit Steuerausscheidung vorgenommen werden soll.

Um das zu bewilligen, sei eine «sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände » notwendig, heisst es im Urteil. Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Personen oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes komme es nicht an.

«Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht wählbar», hält das Verwaltungsgericht denn auch fest. So würden bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, grundsätzlich als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort.

In einem E-Mail an die Gemeindebehörde hatte die Beschwerdeführerin aber bereits 2012 ausdrücklich festgehalten, dass sie ihren Lebensmittelpunkt – und damit die Steuerpflichtigkeit – am bisherigen Ort habe. Weil daran seither nichts änderte, habe die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis nicht erbracht, dass die Beziehungen zum erwünschten neuen Steuerdomizil stärker gewesen wären. Deshalb stützte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz und lehnte das Gesuch um die Verlegung der Steuerpflicht von der einen in die andere, günstigere Gemeinde ab.

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