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Aus Geldgier in die eigene Tasche gewirtschaftet?

Ein 74-jähriger Mann soll mit privaten Geschäften seinen Arbeitgeber «unstatthaft » konkurrenziert haben. Vor Gericht verweigerte er jegliche Aussage.

one. Der heute 74-jährige Schweizer, der am Donnerstag vor dem Strafgericht wegen ungetreuer Geschäftsführung angeklagt wurde, hatte während der ganzen Strafuntersuchung vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Vor den Richtern gab er zuerst zum ihm vorgeworfenen Straftatbestand Auskunft. Nach einer Intervention seines Verteidigers aber verstummte er wieder.

Das wiegt nicht leicht

Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten sind nicht leicht. Zusammen mit einem Partner soll er 2010 eine Import-Export-Firma gegründet haben, die sich im Wesentlichen im Grosshandel mit Getränken, Lebensmitteln sowie Waren im Haushaltbereich betätigte. Die Anklage warf ihm vor, als Geschäftsführer dieser Firma im grossen Stil während zweieinhalb Jahren Corona-Bier über eine ihm gehörende andere Firma importiert und bezahlt zu haben. Dieses Bier soll er in der gemeinsam mit dem Partner betriebenen Firma eingelagert und von dort auch an Kunden der gemeinsamen Firma verkauft haben. Den Erlös aus diesen Geschäften soll er auf ein Konto seiner Ehefrau eingezahlt haben.

Auf diese Weise soll er insgesamt weit über 800’000 Flaschen Corona-Bier verkauft und einen Umsatz von rund einer Million Franken erzielt haben. Gleichzeitig soll er dadurch der gemeinsamen Firma einen Gewinn von über 220’000 Franken vorenthalten haben.

Geldstrafe von über 62’000 Franken beantragt Der Staatsanwalt forderte eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen à 190 Franken. Diese Geldstrafe sei zu bezahlen, weil der Mann bereits früher wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Strafe verurteilt worden war. Die Probezeit für diese bedingte Strafe ist inzwischen abgelaufen.

Der Mann habe aus Geldgier gehandelt, führte der Staatsanwalt aus. Dass der Beschuldigte wie vor Gericht angegeben heute bloss von der AHV lebe, nahm ihm der Staatsanwalt nicht ab. Den Richtern gab der Beschuldigte an, heute immer noch als Geschäftsführer einer Getränkehandelsfirma, die seinem Sohn gehöre, tätig zu sein – aber ohne Entgelt.

Schadenersatz in der Höhe des entgangenen Gewinns Die Rechtsanwältin des Partners als Privatkläger forderte einen Schadenersatz von 223’855 Franken. Das entspreche mindestens dem entgangenen Gewinn.

Der Verteidiger verlangte hingegen einen Freispruch für seinen Mandanten. Mit den Vorwürfen wolle man bloss den Beschuldigten diskreditieren. Es stimme nicht, dass sein Mandant als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Er habe bei der gemeinsamen Firma weder Waren bestellt noch bezahlt noch Rechnungen geschrieben. Zudem habe er auch keinen Zugang zum Konto der Firma gehabt. Alles habe der Partner im Alleingang gemacht. Zudem hätte er die Firma gar nicht konkurrenzieren können, da diese gar kein Corona-Bier im Sortiment gehabt habe.

Das Urteil des Strafgerichts wird später schriftlich eröffnet.

Bereits früher wegen Betrugs zu einer bedingten Strafe verurteilt.

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