Wie geplant weitermachen
Bundesgerichtsurteil: Staatsanwaltschaft March ist nicht befangen
Das Bundesgericht hatte sich schon vor einer Strafuntersuchung gegen eine Firma sowie Behördenmitglieder der Gemeinde Tuggen, des Kantons und der Genossame Tuggen mit der Zuständigkeitsfrage zu beschäftigen.
one. Im Oktober 2018 reichten zwei Personen eine Strafanzeige gegen eine Firma sowie diverse Behördenmitglieder der Gemeinde Tuggen, des kantonalen Umweltdepartements sowie gegen die Verantwortlichen der Genossame Tuggen wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz sowie ungetreuer Amtsführung ein. Noch bevor mit der Strafuntersuchung begonnen werden konnte, landete die Sache vor dem Bundesgericht, das nun entschieden hat.
Keine Befangenheit
Die Schwyzer Oberstaatsanwaltschaft hatte nämlich auf Anfrage der Kantonspolizei Schwyz die Staatsanwaltschaft March zur Führung der Strafuntersuchung bestimmt. Das passte den beiden Strafanzeigern aber nicht. Sie verlangten in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht, dass die Strafuntersuchung an eine «unbefangene ausserkantonale Staatsanwaltschaft» zu übertragen sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde aber ab, soweit es darauf eintrat. Ein Grund für die Einsetzung einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft bestünde nur, wenn die Untersuchung durch die kantonalen Organe wegen Befangenheit ausser Betracht fallen würde. Eine Befangenheit werde der Staatsanwaltschaft March aber gar nicht vorgeworfen. Die Oberstaatsanwaltschaft habe zudem festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft March in dieser Sache über das erforderliche Fachwissen und den nötigen Erfahrungshintergrund verfüge, um die fraglichen Vorwürfe fachgerecht und effizient zu untersuchen.
Anderslautende Behauptungen der Beschwerdeführer seien unbelegt, urteilte das Bundesgericht. Nicht nachvollziehbar ist laut Bundesgericht auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Oberstaatsanwaltschaft wolle durch die Zuweisung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft March die verlangte Strafuntersuchung gegenüber führenden Amtspersonen des Kantons Schwyz abwenden, da sie dank der Zuweisung zugunsten der angezeigten Mandatsträger und Funktionäre, zu denen sie offenbar selbst in Abhängigkeit stehe, Einfluss nehmen könne.
Bundesgerichtsurteil 1B_201/2019 vom 12. September